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Satzung der LHG
an der Technischen Universität Berlin:

(Aktuelle Fassung vom 01.04.2003)
Präambel

Die Liberale Hochschulgruppe bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu den Prinzipien des Liberalismus.
Im Rahmen einer liberalen Bildungspolitik setzt sich die Liberale Hochschulgruppe für die Belange der Studierenden und für eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, auf der Basis einer Verbesserung der Chancengleichheit ein. Sie will durch Eintreten für die Würde des Menschen, Toleranz und Pluralismus Vorbild für eine faire politische Auseinandersetzung an der Hochschule sein.

 

§1 Name
Die Gruppe trägt den Namen "Liberale Hochschulgruppe an der Technischen Universität Berlin" (LHG an der TU).

 

§2 Zweck, Aufgaben

  1. Zweck der LHG an der TU ist die Förderung von Demokratie und Mitverantwortung an der Hochschule und in der Gesellschaft nach den Ideen des politischen Liberalismus, sowie die Vertretung studienbezogener, wirtschaftlicher, sozialer und politischer Belange der Studierenden.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mitarbeit in den Hochschulgremien und durch Veranstaltungen zur politischen und gesellschaftlichen Bildung verwirklicht.
  3. Mittel der LHG an der TU dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Inkrafttreten

Satzung tritt in Kraft nachdem die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung dieser in der vorliegenden Form zugestimmt und die ausgefertigte Form unterschrieben haben. Die Ausfertigung und spätere Bekanntmachung obliegt dem Vorstand.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied der LHG an der TU kann jeder an der Arbeit der LHG an der TU Interessierte werden, der sich aus seiner liberalen Grundhaltung heraus für die Belange der Studierenden einsetzen will und keiner anderen Hochschulgruppe oder Vereinigung, deren Ziele mit dem in §2 Abs. 1 dieser Satzung niedergelegten Zweck der LHG an der TU nicht vereinbar sind, angehört.
  2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird bei der Mitgliederversammlung beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Sie ist verpflichtet, Ablehnungen zu begründen.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus der LHG an der TU oder durch den Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen der LHG an der TU verletzt, kann es auf Vorschlag des Vorstands durch geheimen Beschluss der Mitgliederversammlung aus der LHG an der TU ausgeschlossen werden. Bevor der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds vorschlägt, ist das Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören.
  4. Wenn ein Mitglied der LHG an der TU einer anderen Hochschulgruppe oder einer Vereinigung der in §4 Abs. 1 genannten Art beitritt oder wenn seine Mitgliedschaft in einer solchen Hochschulgruppe oder Vereinigung bekannt wird, erlischt seine Mitgliedschaft in der LHG an der TU mit dem Eintritt in die fremde Gruppe oder Vereinigung bzw. mit dem Zeitpunkt, an dem die fremde Mitgliedschaft dem Vorstand bekannt wird.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

 

§7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder der LHG an der TU sind berechtigt, an Veranstaltungen der LHG an der TU teilzunehmen sowie für die Ämter der LHG an der TU und Mandate für die LHG an der TU zu kandidieren.

 

§8 Organe der LHG an der TU

Organe der LHG an der TU sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand der LHG an der TU besteht aus einer/em Vorsitzenden und einer/em stellvertretenden Vorsitzenden und einem/er Schatzmeister/in.
  2. Der Vorstand vertritt die LHG an der TU nach Außen. Weiterhin hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen sowie einen Semesterbericht zu erstellen.
  3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für die LHG an der TU nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Darüber hinaus hat der Vorstand vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 50,-- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  4. Der Vorstand tagt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder seines/r Stellvertreters/in. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für zwei Semester gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.
  6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, kommt es zur Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt; bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang oder bei der Bestimmung der Kandidaten für den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

 

§10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand auf Antrag finanziell sowie im Anschluss aufgrund der PrüTUng des Semesterberichtes politisch. Sie beschließt die Programmatik der LHG an der TU.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt in geheimer Wahl den Vorstand für zwei Semester.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Präsidiums des Landesverbandes Liberaler Hochschulgruppen des Landes Berlin-Brandenburg für zwei Semester.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Delegierte sowie bis zu drei Ersatzdelegierte für die Bundesmitgliederversammlung des Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen e.V..
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes und über die Auflösung der LHG an der TU.

 

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Semester vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen ist eine Frist von 7 Tagen einzuhalten. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Mitgliederversammlungen sollten nicht in der vorlesungsfreien Zeit liegen, es sei denn, schwerwiegende Gründe machen dies nötig.
  2. Die Tagesordnung wird vor Beginn der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern mehrheitlich beschlossen. Spätere Änderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Sitzungsleiter oder eine Sitzungsleiterin. Ferner kann ein Protokollführer oder eine Protokollführerin bestimmt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen 21 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Zwecks Einstimmigkeit erforderlich. Abstimmungen müssen auf Antrag geheim durchgeführt werden.
  4. Bei Wahlen gemäß §10 Abs. 5,6 gibt §9 Abs. 6 entsprechend.
  5. Mitgliederversammlungen sind vom Sitzungsleiter bzw. von der Sitzungsleiterin oder einem Protokollführer bzw. einer Protokollführerin zu protokollieren.

 

§13 Aufstellung von Kandidaten für die Hochschulwahlen

  1. Die LHG an der TU stellt Kandidaten und Kandidatinnen für die Hochschulwahlen an der Freien Universität Berlin auf. Diese müssen die Bedingungen des §4 Abs. 1 der Satzung erfüllen.
  2. Der Vorstand sammelt die Kandidaturvorschläge für die Hochschulwahlen. Wenn von keinem ordentlichen Mitglied Widerspruch gegen diese Vorschläge erhoben wird, gelten sie als angenommen. Anderenfalls werden die Kandidaten in einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Dann kann, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es wünscht, die Liste im Ganzen gewählt
  3. Mitglieder und Nichtmitglieder sind als Kandidaten gleichberechtigt.
  4. Gemeinschaftslisten mit anderen Hochschulgruppen oder Vereinigungen sind zulässig, wenn deren Ziele mit dem in §2 Abs. 1 dieser Satzung niedergelegten Zweck der LHG an der TU vereinbar sind.

 

§14 Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten innerhalb der LHG an der TU entscheidet das Schiedsgericht des Bundesverbandes der LHG.

 

§15 Auflösung der LHG an der TU

  1. Die Auflösung der LHG an der TU kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit beschlossen werden.
  2. Falls eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren. Das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen, Berlin, mit der Maßgabe, es direkt und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Berlin, am 01. April 2003