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Satzung der LHG
an der Technischen Universität Berlin:
(Aktuelle Fassung vom 01.04.2003) |
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Präambel
Die Liberale Hochschulgruppe bekennt sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu den Prinzipien des
Liberalismus.
Im Rahmen einer liberalen Bildungspolitik setzt sich die Liberale Hochschulgruppe
für die Belange der Studierenden und für eine Stärkung
der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, auf der Basis einer Verbesserung
der Chancengleichheit ein. Sie will durch Eintreten für die Würde
des Menschen, Toleranz und Pluralismus Vorbild für eine faire politische
Auseinandersetzung an der Hochschule sein.
§1 Name
Die Gruppe trägt den Namen "Liberale Hochschulgruppe an der
Technischen Universität Berlin" (LHG an der TU).
§2 Zweck, Aufgaben
- Zweck der LHG an der TU ist die Förderung von Demokratie und
Mitverantwortung an der Hochschule und in der Gesellschaft nach den
Ideen des politischen Liberalismus, sowie die Vertretung studienbezogener,
wirtschaftlicher, sozialer und politischer Belange der Studierenden.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mitarbeit in den Hochschulgremien
und durch Veranstaltungen zur politischen und gesellschaftlichen Bildung
verwirklicht.
- Mittel der LHG an der TU dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
§3 Inkrafttreten
Satzung tritt in Kraft nachdem die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
der Mitgliederversammlung dieser in der vorliegenden Form zugestimmt und
die ausgefertigte Form unterschrieben haben. Die Ausfertigung und spätere
Bekanntmachung obliegt dem Vorstand.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied der LHG an der TU kann jeder an der Arbeit der
LHG an der TU Interessierte werden, der sich aus seiner liberalen Grundhaltung
heraus für die Belange der Studierenden einsetzen will und keiner
anderen Hochschulgruppe oder Vereinigung, deren Ziele mit dem in §2
Abs. 1 dieser Satzung niedergelegten Zweck der LHG an der TU nicht vereinbar
sind, angehört.
- Die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird bei der Mitgliederversammlung
beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag
nach freiem Ermessen. Sie ist verpflichtet, Ablehnungen zu begründen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus der LHG
an der TU oder durch den Tod des Mitglieds.
- Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen der LHG an der TU verletzt,
kann es auf Vorschlag des Vorstands durch geheimen Beschluss der Mitgliederversammlung
aus der LHG an der TU ausgeschlossen werden. Bevor der Vorstand der
Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds vorschlägt,
ist das Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören.
- Wenn ein Mitglied der LHG an der TU einer anderen Hochschulgruppe
oder einer Vereinigung der in §4 Abs. 1 genannten Art beitritt
oder wenn seine Mitgliedschaft in einer solchen Hochschulgruppe oder
Vereinigung bekannt wird, erlischt seine Mitgliedschaft in der LHG an
der TU mit dem Eintritt in die fremde Gruppe oder Vereinigung bzw. mit
dem Zeitpunkt, an dem die fremde Mitgliedschaft dem Vorstand bekannt
wird.
§6 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der LHG an der TU sind berechtigt, an Veranstaltungen
der LHG an der TU teilzunehmen sowie für die Ämter der LHG an
der TU und Mandate für die LHG an der TU zu kandidieren.
§8 Organe der LHG an der TU
Organe der LHG an der TU sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
- Der Vorstand der LHG an der TU besteht aus einer/em Vorsitzenden und
einer/em stellvertretenden Vorsitzenden und einem/er Schatzmeister/in.
- Der Vorstand vertritt die LHG an der TU nach Außen. Weiterhin
hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
sowie einen Semesterbericht zu erstellen.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für die LHG an der TU nur in
der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen
beschränkt ist. Darüber hinaus hat der Vorstand vor dem Abschluss
von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über
50,-- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
- Der Vorstand tagt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder seines/r
Stellvertreters/in. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln
in geheimer Wahl für zwei Semester gewählt. Der Vorstand bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig
aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit
ein Ersatzmitglied.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit
zustande, kommt es zur Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit
der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang
findet ein dritter Wahlgang statt; bei Stimmengleichheit im dritten
Wahlgang oder bei der Bestimmung der Kandidaten für den zweiten
Wahlgang entscheidet das Los.
§10 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied
eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand auf Antrag finanziell
sowie im Anschluss aufgrund der PrüTUng des Semesterberichtes politisch.
Sie beschließt die Programmatik der LHG an der TU.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt in geheimer Wahl den Vorstand für
zwei Semester.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Präsidiums
des Landesverbandes Liberaler Hochschulgruppen des Landes Berlin-Brandenburg
für zwei Semester.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Delegierte sowie bis zu
drei Ersatzdelegierte für die Bundesmitgliederversammlung des Bundesverband
Liberaler Hochschulgruppen e.V..
- Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen
der Satzung, des Vereinszweckes und über die Auflösung der
LHG an der TU.
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Semester vom Vorstand
schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen
ist eine Frist von 7 Tagen einzuhalten. In der Einladung ist die Tagesordnung
anzugeben. Mitgliederversammlungen sollten nicht in der vorlesungsfreien
Zeit liegen, es sei denn, schwerwiegende Gründe machen dies nötig.
- Die Tagesordnung wird vor Beginn der Mitgliederversammlung von den
anwesenden Mitgliedern mehrheitlich beschlossen. Spätere Änderungen
bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Sitzungsleiter oder eine
Sitzungsleiterin. Ferner kann ein Protokollführer oder eine Protokollführerin
bestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit
hat der Vorstand binnen 21 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit der
einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Zur Änderung
der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des
Zwecks Einstimmigkeit erforderlich. Abstimmungen müssen auf Antrag
geheim durchgeführt werden.
- Bei Wahlen gemäß §10 Abs. 5,6 gibt §9 Abs. 6
entsprechend.
- Mitgliederversammlungen sind vom Sitzungsleiter bzw. von der Sitzungsleiterin
oder einem Protokollführer bzw. einer Protokollführerin zu
protokollieren.
§13 Aufstellung von Kandidaten für die Hochschulwahlen
- Die LHG an der TU stellt Kandidaten und Kandidatinnen für die
Hochschulwahlen an der Freien Universität Berlin auf. Diese müssen
die Bedingungen des §4 Abs. 1 der Satzung erfüllen.
- Der Vorstand sammelt die Kandidaturvorschläge für die Hochschulwahlen.
Wenn von keinem ordentlichen Mitglied Widerspruch gegen diese Vorschläge
erhoben wird, gelten sie als angenommen. Anderenfalls werden die Kandidaten
in einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Dann kann,
wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es wünscht, die Liste
im Ganzen gewählt
- Mitglieder und Nichtmitglieder sind als Kandidaten gleichberechtigt.
- Gemeinschaftslisten mit anderen Hochschulgruppen oder Vereinigungen
sind zulässig, wenn deren Ziele mit dem in §2 Abs. 1 dieser
Satzung niedergelegten Zweck der LHG an der TU vereinbar sind.
§14 Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten innerhalb der LHG an der TU entscheidet das Schiedsgericht
des Bundesverbandes der LHG.
§15 Auflösung der LHG an der TU
- Die Auflösung der LHG an der TU kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit Einstimmigkeit beschlossen werden.
- Falls eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind die Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren. Das nach der Liquidation
vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Bundesverband der
Liberalen Hochschulgruppen, Berlin, mit der Maßgabe, es direkt
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Berlin, am 01. April 2003
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